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   BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06   

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BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06 (https://dejure.org/2007,1917)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2007 - 6 P 9.06 (https://dejure.org/2007,1917)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - 6 P 9.06 (https://dejure.org/2007,1917)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 44, 46, 83
    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter und abstrakter Feststellungsantrag; Grundschulung für Personalratsmitglieder; Informationspflicht des Personalrats gegenüber der Dienststelle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 44, 46, 83
    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Grundschulung für Personalratsmitglieder; Informationspflicht des Personalrats gegenüber der Dienststelle; konkreter und abstrakter Feststellungsantrag

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer Feststellungsklage zur Feststellung der Wirksamkeit einer bereits abgeschlossenen Maßnahme; Kriterien für das Merkmal der Erforderlichkeit einer Schulung im Sinne des § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); ...

  • Judicialis

    BPersVG § 44; ; BPersVG § 46; ; BPersVG § 83

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44 § 46 § 83
    Personalvertretungsrecht - Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter und abstrakter Feststellungsantrag; Grundschulung für Personalratsmitglieder; Informationspflicht des Personalrats gegenüber der Dienststelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 47
  • NZA-RR 2007, 668
  • ZfPR 2008, 35
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Da das Systeminstandsetzungszentrum 870 als stationäre Einrichtung mit technisch-administrativer Aufgabenstellung nicht zu den Wahlbereichen des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zählt, findet auch für die dort Dienst verrichtenden Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 ff. SBG das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung (vgl. ZDv 10/2 Anlage 4 Nr. 1; Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 10 m.w.N.).

    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

    Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Eine Grundschulung für neu gewählte Personalratsmitglieder muss daher die wichtigsten, die personalvertretungsrechtliche Praxis in den Dienststellen typischerweise prägenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände behandeln, deren Inhalt unter Einschluss der arbeitsrechtlichen Bezüge in den Grundzügen klären und relevante Zustimmungsverweigerungsgründe bezeichnen (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 13 ff.).

    (4) Hinsichtlich der in "PR 2" behandelten Thematik "Beteiligung des PR beim Arbeits- und Gesundheitsschutz" verweist der Senat auf die entsprechende Passage in seinem Beschluss vom 14. Juni 2006 (a.a.O. Rn. 27).

    c) Erweist sich nach der Gesamtwürdigung des Oberverwaltungsgerichts die Teilnahme neu gewählter Personalratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung "PR 2" nur teilweise als erforderlich, so ist die teilweise Kostenübernahme nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2006 (a.a.O. Rn. 43 ff.) in Betracht zu ziehen.

    Hinsichtlich der nicht erforderlichen Teile der Veranstaltung dürfte die Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG unstreitig sein; das Wehrbereichskommando IV als die dem Beteiligten übergeordnete Dienststelle hat dies im Schreiben vom 16. Februar 2005 an den Antragsteller angeboten (vgl. dazu Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 48).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Während es in der Beschwerdeinstanz zuletzt ausschließlich um die Ansprüche der neu gewählten Personalratsmitglieder auf die Teilnahme an weiteren Grundschulungen bis zum Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahrs ging, erstrecken sich der Haupt- und der erste Hilfsantrag darauf, ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn das Personalratsmitglied bereits mehr als drei Jahre im Amt ist, sich seine Amtszeit somit bereits dem Ende zuneigt (verneinend Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 7 f. und vom 28. September 2005 - BVerwG 6 PB 8.05 - Rn. 8).

    (4) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Februar 2003 (a.a.O.).

  • BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 11/98

    Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Damit ist der Grundsatz gewahrt, wonach der Beschluss des Personalrats der Teilnahme des Personalratsmitglieds vorausgehen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 - BAGE 94, 42 ).
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.).
  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Abweichendes kann jedoch im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Antragstellers geboten sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151 und vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236 ).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Abweichendes kann jedoch im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Antragstellers geboten sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151 und vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236 ).
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Namentlich wird eine Auslegung im Sinne eines allgemeinen Antrags in Betracht zu ziehen sein, wenn der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz einen dahingehenden Antrag bereits schriftlich formuliert hatte, auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts aber im Anhörungstermin zu einer Antragsformulierung in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergegangen ist (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 S. 23).
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Denn durch die Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer von § 46 Abs. 6 BPersVG erfassten Veranstaltung wird die Dienststelle in zweifacher Hinsicht finanziell belastet: Zum einen sind dem Personalratsmitglied trotz der Freistellung vom Dienst seine Bezüge fortzuzahlen, zum anderen sind die durch die Schulung selbst veranlassten Kosten zu übernehmen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f., vom 27. August 1990 - BVerwG 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 S. 23 und vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5 f.).
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 35/01

    Stationierungsstreitkräfte - Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    Von dieser Rechtsprechung weicht das Bundesarbeitsgericht auch dann nicht ab, wenn der betrieblichen Interessenvertretung eine staatliche Dienststelle gegenübersteht (vgl. für die Rechtsbeziehungen zwischen Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte und den Betriebsvertretungen der Zivilbeschäftigten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 ).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06
    bb) Ein Antrag, der sich auf ein konkretes, in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Ereignis bezieht, lässt sich im Allgemeinen nicht vom konkreten Vorgang losgelöst auslegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259 ).
  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

  • BVerwG, 12.11.2002 - 6 P 2.02

    Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der vertrauensvollen

  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

  • BVerwG, 28.09.2005 - 6 PB 8.05

    Erforderlichkeit Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für Personalratsmitglieder

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

  • OVG Saarland, 17.07.2014 - 4 A 492/13

    Anspruch neu gewählter Personalratsmitglieder auf Freistellung unter

    Wenn die Dienststelle für den Besuch des ersten Abschnitts der Grundschulung die Freistellung ausgesprochen und die Kostenübernahme zugesagt habe oder hierzu verpflichtet worden sei, komme nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 - die Überschreitung der in der betrieblichen Praxis anerkannten Dauer von fünf Kalendertagen für Grundschulungen in Betracht, wenn eine Grundschulung Wissen vermittele, das für die ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich sei.

    Seine Entscheidung laufe den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9.06 -, und des OVG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG - diametral entgegen.

    Ferner stand im vorliegenden Beschlussverfahren, in dem mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 - und - anschließend - des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG, in denen die Frage der Anerkennung der Notwendigkeit eines PR 2-Seminars nach Absolvierung des PR 1-Seminars beurteilt wurde, das von Herrn S besuchte Grundlagenseminar, was den Umfang der vermittelten Schulungsthemen anbelangt, immer wieder mit dem PR 1-Seminar verglichen wurde, auch die Frage im Raum, ob die durch das PR 1-Seminar vermittelten Kenntnisse die Teilnahme an dem PR 2-Seminar erforderlich machen.

    Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -, zitiert nach juris,.

    Soweit es um die Vermittlung von Kenntnissen der Beteiligungsrechte in personellen sowie in sozialen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten am Dienstag und am Mittwoch des PR 2-Seminars geht, lässt sich bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -,.

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -.

    so auch für das Verhältnis von PR 1- zu PR 2-Seminar OVG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 A 10899/07.OVG - im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9.7.2007 - 6 P 9/06 -, zitiert nach juris.

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Diese prozessuale Ausgestaltung schließt zwar nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO aus (s. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 - juris Rn. 5), wohl aber ein "abstraktes", von einem konkreten Rechtsverstoß losgelöstes Feststellungsbegehren (zu der insoweit abweichenden Rechtslage in dem gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG auf das Personalvertretungsrecht anwendbaren arbeitsgerichtlichen Verfahren s. etwa Beschlüsse vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 S. 6 und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung;

    Ein derartiger Antrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in jedem Fall wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil gerichtliche Feststellungen hinsichtlich abgeschlossener Maßnahmen keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge entfalten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13; vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 12 und vom 19. Februar 2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Ist - wie hier - die Amtszeit des gewählten Personalrats im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen und möchte ein Verfahrensbeteiligter die dieser Wahl zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage unabhängig vom Ende der Amtszeit des konkret gewählten Personalrats geklärt wissen, muss er diesem Anliegen durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragsstellung Rechnung tragen, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für künftige Fälle entschieden werden kann, in denen sich die gleiche Streitfrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13; BAG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.).

    Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt - wie auch sonst im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12 und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13) - voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 11).

    Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 9; vom 28. August 2008 - 6 PB 19.08 - juris Rn. 9 und vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 24; BAG, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 - juris Rn. 18 und vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - juris Rn. 40; m.w.N.).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht dann anerkannt, wenn ein Antragsteller auf Einwirken eines Gerichts der Vorinstanz von seinem ursprünglich zulässigen Antrag abgegangen ist und in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu diesem zurückkehren will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 m.w.N. und vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 14).

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